Ausgehend von der Betrachtungsweise der Rekurrenten würde beim Betrug stets nur eine mittelbare Schädigung des Opfers stattfinden, zumal es gerade in der Natur dieses Straftatbestandes liegt, dass der Geschädigte die ihn schädigende Handlung in eigener Person vornimmt. Die Tathandlung des Betrügers, das täuschende Einwirken auf das Opfer, wirkt somit immer nur mittelbar vermögensschädigend. Die Legitimation zur Privatklage bei Vermögensdelikten ist uneingeschränkt zu bejahen, denn diese Strafnormen schützen die Individualrechte des Vermögens (AK Nr. 2006/191). Nicht anders verhält es sich mit dem Auffangtatbestand gemäss Art.