Die Rekursgegner stellen bezeichnenderweise nicht in Abrede, dass die Rekurrentin Trägerin des durch den Betrugstatbestand geschützten Rechtsgutes ist. Beim Betrug erfolgt die Vermögensverfügung nicht unmittelbar auf die arglistige Täuschung, sondern (erst) aufgrund des durch die Täuschung bewirkten Irrtums (6S.40/2003 E. 3.4.1). Ausgehend von der Betrachtungsweise der Rekurrenten würde beim Betrug stets nur eine mittelbare Schädigung des Opfers stattfinden, zumal es gerade in der Natur dieses Straftatbestandes liegt, dass der Geschädigte die ihn schädigende Handlung in eigener Person vornimmt.