zungen des Betrugs nicht erfüllt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Täter ein besonders arglistiges Verhalten nicht nachgewiesen werden kann. Wären nach dem relevanten Verhalten des Täters an sich beide Bestimmungen anwendbar, so geht die bundesrechtliche vor, die kantonalrechtliche findet keine Anwendung. Es handelt sich um einen Fall unechter (Gesetzes-)Konkurrenz (EG V Burgdorf-Fraubrunnen vom 18.05.2009, S 09 146). Die Rekursgegner stellen bezeichnenderweise nicht in Abrede, dass die Rekurrentin Trägerin des durch den Betrugstatbestand geschützten Rechtsgutes ist.