9 ten Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Erst diese aber schädige die finanziellen Interessen der Rekurrentin. Dem kann nicht gefolgt werden. Massgeblich ist vorliegend die Strafbestimmung von Art. 85 SHG: Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse bestraft. Die Anlehnung dieser Norm an den gemeinrechtlichen Betrugstatbestand ist offenkundig. Nach herrschender Lehre gilt der Vorrang des Bundes(straf)rechts gegenüber dem kantonalen Verwaltungsstrafrecht.