217 StGB zu verlangen. Dann ist jedoch nicht einsichtig, weshalb dem Sozialdienst bzw. dessen Trägerschaft in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die finanziellen Interessen der (Einwohner-)Gemeinde in analoger Weise betroffen sind, keine Parteistellung zukommen sollte. Die Rekurrentin ist ohne weiteres als Partei im Prozess zuzulassen. Die Legitimation der Rekurrentin wird ferner mit dem Argument in Frage gestellt, dass die C.________ nur mittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sei. Der Verstoss gegen Art. 28 SHG führe nicht direkt zur ungerechtfertig-