Zwar wurde auf eine explizite Bestimmung bezüglich Parteistellung der Gemeindeorgane im SHG verzichtet. Aus Art. 37 Ziff. 1 SHG ergibt sich indes, dass der Sozialdienst verpflichtet ist, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche geltend zu machen, die auf das unterstützende Gemeinwesen übergehen. Wer auf dem Zivilweg familienrechtliche Unterhaltsansprüche geltend machen kann, muss auch berechtigt sein, als Privatkläger ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 217 StGB zu verlangen.