Der gegen die Legitimation der Rekurrentin ins Feld geführte Einwand, die Teilnahme von Gemeinden resp. Sozialämtern als Partei im bernischen Strafverfahren sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, der Rekurrentin gebreche es an der notwendigen Beschwer, geht fehl. Der Sozialdienst ist operative Fachinstanz, welche als Organ der Gemeinde die Sozialhilfe im Einzelfall vollzieht (s. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 20.12.2000 ad Art. 19 SHG). Die Gemeinden handeln durch ihre Organe (Art. 10 Gemeindegesetz; GG). Zwar wurde auf eine explizite Bestimmung bezüglich Parteistellung der Gemeindeorgane im SHG verzichtet.