323 Abs. 1 Ziff. 2 StrV). Als Privatklägerin kann sich am Strafverfahren beteiligen, wer durch eine strafbare Handlung unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt worden ist (Art. 47 Abs. 1 StrV). Die Konstituierung als Privatklägerschaft erfolgt durch eine Erklärung zuhanden der Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörden, man verlange Bestrafung einer angeschuldigten Person und wolle im Verfahren Parteirechte ausüben (Art. 47 Abs. 2 Ziff. 1 StrV). Die C.________, hat bereits in ihrer Anzeige vom 22. September 2008 festgehalten, dass sie am Verfahren als Privatklägerin teilzunehmen wünsche.