8 2. Gegen Beschlüsse der Untersuchungsbehörde und der Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgung nicht zu eröffnen bzw. die Strafverfolgung aufzuheben, kann bei der Anklagekammer Rekurs eingereicht werden (Art. 322 Ziff. 1 lit. b/c StrV). Zum Rekurs in der Sache ist insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert, indem sie die Eröffnung der Strafverfolgung oder die Überweisung an das urteilende Gericht beantragen kann (Art. 323 Abs. 1 Ziff.