_ macht überdies geltend, dass sich die Rekurrentin widersprüchlich verhalten habe, indem sie sich innert der Frist gemäss Art. 249 StrV nicht habe vernehmen lassen und stattdessen das vorliegende Verfahren angestrengt habe. In der Begründung zum Eventualantrag wurde ausführlich dargetan, dass und warum der angefochtene Beschluss rechtens ist. 5. Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 stellte die Verfahrensleiterin der Anklagekammer die Akten der Generalprokuratur zu zur Antragstellung nach Art. 326 Abs. 1 StrV. Die entsprechende Eingabe des a.o. Generalprokurators datiert vom 28. August 2009 und lautete wie folgt: „I. Anträge: