4. Die Rechtsvertreter der Angeschuldigten, Fürsprecher D.________ namens von B.________ und Rechtsanwalt E.________ namens von A.________, stellten in ihren Eingaben gemäss Art. 324 Abs. 3 StrV Antrag auf Nichteintreten auf den Rekurs, eventualiter auf Abweisung des Rekurses. Der Hauptantrag wurde damit begründet, dass sich die Rekurrentin nicht rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert habe und dass ihr ohnehin die Legitimation zur Privatklage fehle. Rechtsanwalt E.________ macht überdies geltend, dass sich die Rekurrentin widersprüchlich verhalten habe, indem sie sich innert der Frist gemäss Art.