7 geldbezügen bis Oktober 2005 ausgegangen werde. Sinngemäss macht die Rekurrentin damit geltend, dass damit Widerhandlungen gegen das SHG vorliegen würden, welche noch nicht verjährt sind. In Bezug auf den Betrug legte die Rekurrentin dar, dass und warum nicht von einem Unterlassen, sondern von einem aktiven Tun auszugehen sei, und dass dieses Tun arglistig sein.