3. Gegen diesen Beschluss erhob die C.________, handelnd durch den Rechtsdienst des Sozialamtes, fristgerecht Rekurs mit dem Antrag, die Strafverfolgung wegen Betruges sowie wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz sei zu eröffnen. Zur Begründung wurde in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (SHG) kurz zusammengefasst geltend gemacht, dass das Sozialamt den Angeschuldigten in der Anzeige vorgeworfen habe, dass sie während der ganzen Unterstützungszeit vom 1. Februar 2002 bis Juli 2008 unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Aufhebungsbeschluss nur von Sozial-