Vorliegend muss als erstellt betrachtet werden, dass das Sozialamt die finanziellen Verhältnisse des Ehepaares in der früheren Unterstützungsphase nicht überprüften. Erst im Jahr 2008, als das Sozialamt diese Überprüfung vornahm und mit Vollmachten des nun angeschuldigten Ehepaares im August 2008 AHV-Auszüge erhältlich machten, wurde vom Gemeinwesen festgestellt, dass der Angeschuldigte B.________ vorgängig in den Jahren 2002 bis im Oktober 2005 Erwerbseinkommen erzielt hat. Diese Überprüfung, welcher sich die Angeschuldigten durch ihre Vollmachten im Jahr 2008 nicht widersetzten, wäre bereits früher möglich gewesen.