Aus diesen Grundsätzen ist eindeutig, dass Sozialhilfeempfänger allein aus der Tatsache, dass sie gemäss Art. 28 Abs. 1 SHG verpflichtet werden, allfällige Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen unaufgefordert zu melden, noch nicht zum „Hüter“ der Vermögensrechte des Gemeinwesens werden. Für die Annahme einer Garantenpflicht fehlt es somit an einer engeren und bindenden Verpflichtung im Sinne einer beaufsichtigenden Aufgabe.