Für die aus Gesetz entstehende Garantenpflicht führt Stratenwerth aus, dass nicht jede gesetzliche Pflicht zum Handeln eine Garantenpflicht sei. Vielmehr komme es darauf an, welche Art die Beziehung zwischen dem Verpflichteten und dem bedrohten Rechtsgut oder der Gefahrenquelle ist, die dem Gesetz zugrunde liegt. Als Beispiele erwähnt werden Polizisten, Jagdaufseher, Untersuchungsrichter, die Anzeigen unterlassen und damit eine Begünstigung durch Unterlassen begehen, weiter der Fall der ehelichen Gemeinschaft (Ehegatten zueinander gemäss Art. 159 ZGB oder im Verhältnis zu den Kindern gemäss Art. 301 ff. ZGB).