Garantenstellungen können sich nach Lehre und Rechtsprechung aus Gesetz, Vertrag oder Gefahrengemeinschaften ergeben. Vorliegend kommt als mögliche Garantenstellung einzig das Gesetz, mithin Art. 28 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes in Frage, worin der Sozialhilfebezüger verpflichtet wird, Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.