Es stellt sich demnach die Frage, ob die Angeschuldigten den Betrugstatbestand durch Unterlassen verwirklicht haben. Nach Stratenwerth und der überwiegenden Lehre ist ein Betrug durch reines Schweigen nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdeliktes strafbar (Stratenwerth, BT I, § 15 N. 21 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass eine Täuschung durch Unterlassen der Vorspiegelung durch Tun dann gleichzustellen ist, wenn eine Garantenstellung des Täters besteht, was offensichtlich auch die Meinung des Bundesgerichtes gemäss dem bereits oben zitierten Entscheides vom 28.09.2009 ist. Es ist demnach zu prüfen, ob den Angeschuldigten vorliegend eine Garantenstellung oblag.