Betrug durch Schweigen als unechtes Unterlassungsdelikt liege nur dann vor, wenn sich der Täter in einer Garantenstellung befinde. Wer fälschlicherweise, durch ausdrückliche Behauptung erkläre, dass eine Tatsache nicht bestehe, täusche durch Handeln. Wer dagegen bloss schweige, um eine Tatsache nicht aufzudecken, handle durch Unterlassen. Im aktuellen Fall handelten die Angeschuldigten durch das Verschweigen des Einkommen des Ehemanns nicht im Sinne eines Handelns, sondern sie verheimlichten, indem sie schwiegen und gegenüber dem Sozialamt die neue Tatsache, das Erwerbseinkommen des Mannes, nicht mitteilten.