Dabei listete das Bundesgericht (BGE vom 28.09.2000) verschiedene Möglichkeiten auf, die im Zusammenhang mit der Offenlegung von finanziellen Verhältnissen vorkommen können. So führt es aus, eine Täuschung könne nicht nur durch eine Behauptung einer falschen Tatsache erfolgen, sondern auch durch eine Verheimlichung einer wahren Tatsache. Bei diesem Verheimlichen wiederum sei zu entscheiden zwischen einer Verheimlichung durch Handeln und einer Verheimlichung durch (unechtes) Unterlassen. Betrug durch Schweigen als unechtes Unterlassungsdelikt liege nur dann vor, wenn sich der Täter in einer Garantenstellung befinde.