Die Angeschuldigten haben das vom Ehemann B.________ erzielte Einkommen gegenüber dem Sozialdienst unbestrittenermassen verschwiegen. Dabei machten sie keine falschen Angaben. Mangels einer konkreten Überprüfung der finanziellen Situation des Ehepaares durch das Sozialamt während der Unterstützungsphase brauchten sie dies auch nicht zu tun. Vielmehr unternahmen sie dazu überhaupt nichts, obwohl sie nach Art. 28 Abs. 1 Sozialhilfegesetz das Sozialamt von der neuen Einkommenssituation und auch sonstigen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen unverzüglich hätten informieren müssen.