Nach der unangefochten heute herrschenden Lehre und Praxis erfordert die Erfüllung des Tatbestandes, dass der Täter mittels einer arglistigen Täuschung beim Opfer einen Irrtum hervorruft und es damit zu einer Vermögensverfügung veranlasst, welche einen Vermögensschaden zur Folge hat. Zwischen den vier bisher genannten Voraussetzungen muss Kausalzusammenhang bestehen. Ferner wird verlangt, dass der Täter mit Vorsatz handelt, welcher sich auf unrechtmässige Bereicherung bezieht (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 1).