Gestützt auf die Tatsache, dass Art. 85 SHG als Übertretungstatbestand ausgestaltet ist, muss demgegenüber festgestellt werden, dass die bis zum Oktober 2005 erfolgten Übertretungen zum heutigen Zeitpunkt verjährt sind. Unter Hinweis auf Art. 250 Abs. 2 StrV ist die Aufhebung der Strafverfolgung unter anderem vorgesehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Strafverfolgung nicht, beziehungsweise nicht mehr vorliegen, also beispielsweise auch, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie vorliegend - zwischenzeitlich verjährt ist. Zum Betrug gemäss Art. 146 StGB