4 Dementsprechend ist festzustellen, dass durch das angeschuldigte Ehepaar - zweifelsohne unter Verletzung ihrer Pflichten nach dem Sozialhilfegesetz - in der Zeit von Jahr 2002 bis zum Oktober 2005 mehrfach und in beträchtlichem Umfang unrechtmässig Sozialhilfegelder bezogen wurden.