Ebenso ist aktenkundig, dass das angeschuldigte Ehepaar in der Zeit vom Jahr 2002 bis im Oktober 2005 Sozialhilfegelder zu Unrecht beantragt und nachfolgend auch bezogen hat. Weitergehende nach dem Oktober 2005 zu Unrecht bezogene Sozialhilfeunterstützung durch das angeschuldigte Ehepaar wird seitens des Sozialamtes nicht behauptet und auch nicht aktenkundig.