Gemäss Art. 85 des kantonalen Sozialhilfegesetzes macht sich strafbar, wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt. Die kantonale Strafbestimmung ist dabei als Übertretungstatbestand ausgestaltet, was gestützt auf Art. 109 des Strafgesetzes bedeutet, dass solche Delikte nach Ablauf von 3 Jahren verjährt sind.