Das Sozialhilfegesetzes ist grundsätzlich dem kantonalen Verwaltungsrecht zuzuordnen und kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen zum Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB nicht vorliegen. Dementsprechend geht Art. 146 StGB dem Kantonalen Sozialhilfegesetz vor. Da Art. 85 SHG nicht in allen Tatbestandsmerkmalen des Art. 146 StGB identisch ist, fehlen dem kantonalen Tatbestand im Vergleich zum Betrugstatbetsand namentlich die Elemente der arglistigen Täuschung und der unrechtmässigen Bereicherung. Zu den Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz gemäss Art. 85