3 zungsdauer, in welcher sie gesamthaft Fr. 239'316.40 Sozialhilfe bezogen hatten, nicht bedürftig waren und dem Sozialamt der C.________ durch das arglistige und täuschende Verhalten der Angeschuldigten ein Schaden in unbekannter Höhe entstanden ist und sich diese des Betruges gemäss Art 146 StGB, evtl. der Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz i.S. von Art. 85 schuldig gemacht haben.