Zusammenfassend wird geltend gemacht, dass gestützt auf die am 12.08.2008 mit Vollmachten des Ehepaares edierten individuellen AHV-Konti ersichtlich ist, dass der Angeschuldigte B.________ während der vollumfänglichen Unterstützung durch die Sozialdienste in der Zeit vom Februar 2002 bis zum April 2004 ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 66'452.-- erzielt hat (vgl. Beilage 18 zur Anzeige) und die Familie im selben Zeitraum Sozialhilfe im Umfang von Fr. 91'530.10 bezogen hat (vgl. Beilage 19 zur Anzeige). Weiter wird durch den AHV-Auszug des Angeschuldigten B.________ belegt, dass der Angeschuldigte B.________ vom April