Es wurde dabei ausgeführt, dass das Ehepaar und die zwei gemeinsamen Kinder grundsätzlich seit dem 01.02.2002 vom Sozialamt unterstützt wurde[n]. Zusammenfassend wird geltend gemacht, dass gestützt auf die am 12.08.2008 mit Vollmachten des Ehepaares edierten individuellen AHV-Konti ersichtlich ist, dass der Angeschuldigte B.________ während der vollumfänglichen Unterstützung durch die Sozialdienste in der Zeit vom Februar 2002 bis zum April 2004 ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 66'452.-- erzielt hat (vgl. Beilage 18 zur Anzeige) und die Familie im selben Zeitraum Sozialhilfe im Umfang von Fr. 91'530.10 bezogen hat (vgl. Beilage 19 zur Anzeige).