Das Sozialamt machte vom Antrags- und Äusserungsrecht nach Art. 249 Abs. 2 StrV keinen Gebrauch, wohl aber die Anwälte der beiden Angeschuldigten. 2. Dem untersuchungsrichterlichen Antrag, wie er den Parteien in Aussicht gestellt worden war und wie er der Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2009 unterbreitet wurde, stimmte der Prokurator 2 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland am 11. Juni 2009 zu. Der Aufhe- bungs-/Nichteröffnungsbeschluss wurde wie folgt begründet: „Sachverhalt