238 StrV gehörten. Nach dieser Untersuchung, die faktisch im Wesentlichen nach den Regeln über die Voruntersuchung durchgeführt wurde (allerdings ohne Einvernahme der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 107 Abs. 1 StrV), erliess der Untersuchungsrichter am 27. März 2009 die Mitteilung nach Art. 249 StrV. Darin stellte er den Parteien u.a. in Aussicht, die Anzeige (gemeint wohl die Strafverfolgung) wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz infolge eingetretener Verjährung aufzuheben und die Strafverfolgung wegen Betruges mangels arglistigem Verhalten nicht zu eröffnen. Das Sozialamt machte vom Antrags- und Äusserungsrecht nach Art.