2 Gestützt auf diese Anzeige eröffnete der Untersuchungsrichter 5 am 20. Oktober 2008 die Strafverfolgung gegen B.________ und A.________, allerdings ohne ausdrückliche Bestimmung des Vorgehens, welches nach Eröffnung der Strafverfolgung in Art. 233 StrV nur in drei Varianten möglich ist (Eröffnung Voruntersuchung, Einleitung Strafmandatsverfahren, Direktüberweisung an das Einzelgericht). Hingegen erteilte er der Regionalfahndung Ermittlungsaufträge, zu welchen auch delegierte Befragungen nach Art. 238 StrV gehörten.