4. Den Rekursgegnern wird für ihre Verteidigungskosten im Rekursverfahren eine Teil- Entschädigung von je Fr. 1'000.00 ausgerichtet. Zu eröffnen: - den Parteien durch den zuständigen Untersuchungsrichter - dem Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland - der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland - der Generalprokuratur Begründung: I. Ablauf des Verfahrens