1 betreffend Rekurs beschlossen: 1. Auf den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss betreffend die Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz wird nicht eingetreten. 2. Der Rekurs gegen den Nichteröffnungsbeschluss betreffend Betrug wird gutgeheissen; der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur Eröffnung der Strafverfolgung durch Einleitung einer Voruntersuchung an den Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens trägt der Kanton.