{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-12-30", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2009-365_2009-12-30.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2009_365_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ed43388f0863a16d11a1085c7f41f09d9337d53dff16358ff8c8ac616de998c8514010b328430ae85bb78799e67920d8?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ed43388f0863a16d11a1085c7f41f09d9337d53dff16358ff8c8ac616de998c8514010b328430ae85bb78799e67920d8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2009_365", "Checksum": "1d7161b76f6fd4e2a432311710efb20b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2009 365"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 30.12.2009 BK 2009 365"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 30.12.2009 BK 2009 365"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung und Nichteröffnung einer Strafuntersuchung | Betrug"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:58:42", "Checksum": "1d8962fd0d62418f39a3d92b15a0e68d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 30.12.2009 BK 2009 365\nRegeste:\nAufhebung und Nichteröffnung einer Strafuntersuchung | Betrug\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnklagekammer Chambre d’accusation\n\nHochschulstrasse 17 Eingaben per Fax und E-Mail haben\nPostfach 7475 keine fristwahrende Wirkung!\n3001 Bern\nTelefon 031 634 71 50\nTelefax 031 634 72 03\nPostkonto 30-750952-3\nBeschluss\nwww.be.ch/obergericht\nAK Nr. 2009/365/RIP\n\n30.11.2009 SCE\n\nDie Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichter Stucki (Präsident), Oberrichterin Schnell und Obergerichtssuppleant Kiener sowie Kammerschreiber Feigenwinter\n\nhat in der Untersuchungssache gegen\n\n1. A.________\nv. d. Rechtsanwalt E.________\n\n2. B.________\nv. d. Fürsprecher D.________\n\nAngezeigte\n\nwegen Betruges und Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz\n\nC.________\n\nPrivatklägerin/Rekurrentin\n\n1\nbetreffend Rekurs\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss betreffend die Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz wird nicht eingetreten.\n\n2. Der Rekurs gegen den Nichteröffnungsbeschluss betreffend Betrug wird gutgeheissen;\nder Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur Eröffnung der Strafverfolgung durch\nEinleitung einer Voruntersuchung an den Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland zurückgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Rekursverfahrens trägt der Kanton.\n\n4. Den Rekursgegnern wird für ihre Verteidigungskosten im Rekursverfahren eine Teil-\nEntschädigung von je Fr. 1'000.00 ausgerichtet.\n\nZu eröffnen:\n- den Parteien durch den zuständigen Untersuchungsrichter\n- dem Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland\n- der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland\n- der Generalprokuratur\n\nBegründung:\n\nI. Ablauf des Verfahrens\n\n1. Am 22. September 2008 erstattete das Sozialamt der C.________ beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland Strafanzeige gegen B.________ und A.________\nwegen Betruges sowie Verletzung von Art. 85 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 SHG.\nDabei gab das Sozialamt unter Verweis auf Art. 47 StrV bekannt, dass es am Verfahren\nals Privatkläger (Strafklägerin) teilzunehmen wünsche.\n\n2\nGestützt auf diese Anzeige eröffnete der Untersuchungsrichter 5 am 20. Oktober 2008\ndie Strafverfolgung gegen B.________ und A.________, allerdings ohne ausdrückliche\nBestimmung des Vorgehens, welches nach Eröffnung der Strafverfolgung in Art. 233\nStrV nur in drei Varianten möglich ist (Eröffnung Voruntersuchung, Einleitung Strafmandatsverfahren, Direktüberweisung an das Einzelgericht). Hingegen erteilte er der Regionalfahndung Ermittlungsaufträge, zu welchen auch delegierte Befragungen nach Art.\n238 StrV gehörten. Nach dieser Untersuchung, die faktisch im Wesentlichen nach den\nRegeln über die Voruntersuchung durchgeführt wurde (allerdings ohne Einvernahme\nder Privatklägerschaft im Sinne von Art. 107 Abs. 1 StrV), erliess der Untersuchungsrichter am 27. März 2009 die Mitteilung nach Art. 249 StrV. Darin stellte er den Parteien\nu.a. in Aussicht, die Anzeige (gemeint wohl die Strafverfolgung) wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz infolge eingetretener Verjährung aufzuheben und die\nStrafverfolgung wegen Betruges mangels arglistigem Verhalten nicht zu eröffnen. Das\nSozialamt machte vom Antrags- und Äusserungsrecht nach Art. 249 Abs. 2 StrV keinen\nGebrauch, wohl aber die Anwälte der beiden Angeschuldigten.\n\n2. Dem untersuchungsrichterlichen Antrag, wie er den Parteien in Aussicht gestellt worden\nwar und wie er der Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2009 unterbreitet wurde, stimmte der\nProkurator 2 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland am 11. Juni 2009 zu. Der Aufhe-\nbungs-/Nichteröffnungsbeschluss wurde wie folgt begründet:\n\n„Sachverhalt\n\n"}