9. Schliesslich führen auch allfällige Probleme im Zusammenhang mit Kostenfragen zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht unüblich, dass Verwertungen nach Stellung des Verwertungsbegehrens abgesagt werden müssen. Damit wissen die Ämter umzugehen. Der Schuldner hätte so oder anders die nachträglich unnötigen Kosten zu tragen. 10. Nach dem Gesagten gilt der Kompetenzanspruch in allen Gruppen und das Fahrzeug muss in allen Gruppen aus der Pfandhaft entlassen werden. 11. Das betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. GebV SchKG).