3 zu Gunsten ihres Standpunktes. Da der Schuldner im Zeitpunkt des ersten Pfändungsvollzuges arbeitslos war, hatte er keine Veranlassung das Fahrzeug als Berufskompetenz anzusprechen und Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde zu führen. Sodann stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob innerhalb derselben Pfändungsgruppe auf die Kompetenzausscheidung zurückgekommen werden kann.