Den Interessen aller Gläubiger ist besser gedient, wenn der Schuldner mit dem Fahrzeug pfändbares Einkommen erwirtschaften kann. Schliesslich ist auf die Analogie zur Einkommenspfändung zu verweisen. Sind Einkommenspfändungen für Gläubiger verschiedener Gruppen erfolgt, so wirkt sich eine Revision grundsätzlich auf alle Gruppen aus (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 55 zu Art. 93 SchKG). 7. Soweit die Dienststelle Mittelland darauf pocht, der Schuldner habe in der ersten Pfändungsgruppe unterlassen, Beschwerde zu führen, folgt daraus nichts