6. Die Möglichkeit einer Neubeurteilung macht jedoch nur dann Sinn, wenn sie für alle Pfändungsgruppen gilt. Andernfalls hätte eine Neubeurteilung keinen praktischen Nutzen und würde dem Schuldner keine Vorteile verschaffen, da bei bereits rechtskräftiger Pfändung in einer Vorgruppe die neuerdings festgestellte Kompetenzqualität eine Verwertung nie verhindern könnte. Im Übrigen wäre es widersprüchlich, einen Kompetenzanspruch einerseits zu bejahen und andererseits das Fahrzeug trotzdem zu verwerten. Den Interessen aller Gläubiger ist besser gedient, wenn der Schuldner mit dem Fahrzeug pfändbares Einkommen erwirtschaften kann.