Es ist mit anderen Worten unerheblich, ob dem Schuldner nach der Pfändung neue notwendige Bedürfnisse entstanden sind (Urteil des Bundesgerichts 7B.142/2006 vom 25. September 2006, E. 3.2). Im Falle der nochmaligen Pfändung für andere Gläubiger und Gläubigergruppen – d.h. bei mehreren Pfändungsgruppen – muss dagegen, da es sich um eine selbständige Pfändung handelt, eine Neubeurteilung möglich sein, wenn z.B. – wie hier – der Schuldner jetzt auf das gepfändete Objekt angewiesen ist (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Auflage 2025, N. 60 zu Art. 92 SchKG).