5. Richtig ist, dass innerhalb derselben Pfändungsgruppe nicht auf die Kompetenzausscheidung zurückgekommen werden kann, selbst wenn sich infolge veränderter Verhältnisse ein gepfändetes Objekt nachträglich als unentbehrlich erweist. Es ist mit anderen Worten unerheblich, ob dem Schuldner nach der Pfändung neue notwendige Bedürfnisse entstanden sind (Urteil des Bundesgerichts 7B.142/2006 vom 25. September 2006, E. 3.2).