4. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Dienststelle Mittelland vom 9. Oktober 2025 bzw. die Pfändungsurkunde in der Gruppe-Nr. xy________. Die Dienststelle Mittelland hat im Zuge der Vernehmlassung diese Pfändungsurkunde zwar in Wiedererwägung gezogen und das Fahrzeug aus der Pfandhaft entlassen. Insoweit ist das Verfahren gegenstandlos geworden. Es bleibt aber zu klären, ob das Verwertungsverbot auch für die an sich rechtskräftige Vorgruppe gilt. Insoweit ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.