2 Die Dienststelle Mittelland schloss in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Sie zog zwar die neuste Pfändungsurkunde (Gruppe-Nr. xy________) in Wiedererwägung und entliess das Fahrzeug in dieser Gruppe aus der Pfändung. Weiter wird allerdings sinngemäss die Ansicht vertreten, in der Vorgruppe bliebe das Fahrzeug gepfändet und könne verwertet werden. Mit Verfügung vom 10. November 2025 wurden die Gläubiger begrüsst und dem Schuldner das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgte keine Reaktion.