Gegenstand Kompetenzgut Regeste: Art. 92 SchKG, Kompetenzenzgut Innerhalb derselben Pfändungsgruppe kann nicht auf die Kompetenzausscheidung zurückgekommen werden, selbst wenn sich infolge veränderter Verhältnisse ein gepfändetes Objekt nachträglich als unentbehrlich erweist. Im Falle der nochmaligen Pfändung für andere Gläubiger und Gläubigergruppen – d.h. bei mehreren Pfändungsgruppen – muss dagegen, da es sich um eine selbständige Pfändung handelt, eine Neubeurteilung möglich sein, wenn z.B. – wie hier – der Schuldner jetzt auf das gepfändete Objekt angewiesen ist. Das Verwertungsverbot ist dann in allen Pfändungsgruppen zu beachten (E. 4 ff.). Erwägungen: