Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 25 450 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 (in Betrieb bis 31.12.2025) aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident), Oberrichterin Falkner und Ober- richter Wuillemin Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ Schuldner/Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Kompetenzgut Regeste: Art. 92 SchKG, Kompetenzenzgut Innerhalb derselben Pfändungsgruppe kann nicht auf die Kompetenzausscheidung zurückgekommen werden, selbst wenn sich infolge veränderter Verhältnisse ein gepfändetes Objekt nachträglich als unentbehrlich erweist. Im Falle der nochmaligen Pfändung für andere Gläubiger und Gläubigergruppen – d.h. bei mehreren Pfändungsgruppen – muss dagegen, da es sich um eine selbständige Pfändung handelt, eine Neubeurteilung möglich sein, wenn z.B. – wie hier – der Schuldner jetzt auf das gepfändete Objekt angewiesen ist. Das Verwertungsverbot ist dann in allen Pfändungsgruppen zu beachten (E. 4 ff.). Erwägungen: 1. Gegen A.________ (Schuldner) liefen und laufen diverse Pfändungsverfahren. In der Pfändungsgruppe-Nr. xx________ vollzog das Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, am 1. Mai 2025 die Pfändung. Der Schuld- ner gab an, ohne Anstellung zu sein und Arbeitslosentaggelder zu beziehen. In der Folge wurde neben dem zukünftigen Einkommen des Schuldners auch ein Personenwagen, Marke E.________, mit einem Schätzwert von CHF 2'500.00 gepfändet (Vernehmlasssungsbeilage [VB] 3). Die Pfändungsurkunde blieb unangefochten. Eine zweite Pfändungsurkunde (Gruppen-Nr. xy________) datiert vom 19. Au- gust 2025. Erneut pfändete die Dienststelle Mittelland den erwähnten Perso- nenwagen – ohne Kompetenzanspruch. Weiter revidierte sie das Existenzmi- nimum. Diese Pfändungsurkunde konnte dem Schuldner am 14. Oktober 2025 zugestellt werden (VB 5). 2. Der Schuldner hatte sich bereits mit Schreiben vom 30. September 2025 an die Dienststelle Mittelland gewandt, mit dem Ersuchen, das Fahrzeug aus der Pfändung zu entlassen, da er es für den Arbeitsweg benötige. Als Anlageführer sei er im Schichtbetrieb tätig und auf ein Automobil angewiesen. Er unterliess es allerdings, eine Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen. Am 9. Okto- ber 2025 wies die Dienststelle Mittelland das Ansinnen ab (VB 6 und 7). 3. Mit Postaufgabe vom 17. Oktober 2025 ersuchte A.________ die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen um Entlassung des Fahrzeuges aus dem Pfändungsbeschlag. Er habe seit kurzem eine neue Ar- beitsstelle angetreten und sei auf das Fahrzeug angewiesen. Mit der Be- schwerde reichte er eine Bestätigung des Arbeitgebers ein, wonach er zufolge Schichtarbeit für den Arbeitsweg auf das Fahrzeug angewiesen sei. 2 Die Dienststelle Mittelland schloss in ihrer Stellungnahme vom 4. Novem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Sie zog zwar die neuste Pfän- dungsurkunde (Gruppe-Nr. xy________) in Wiedererwägung und entliess das Fahrzeug in dieser Gruppe aus der Pfändung. Weiter wird allerdings sinn- gemäss die Ansicht vertreten, in der Vorgruppe bliebe das Fahrzeug gepfändet und könne verwertet werden. Mit Verfügung vom 10. November 2025 wurden die Gläubiger begrüsst und dem Schuldner das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgte keine Reaktion. 4. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Dienststelle Mittelland vom 9. Okto- ber 2025 bzw. die Pfändungsurkunde in der Gruppe-Nr. xy________. Die Dienststelle Mittelland hat im Zuge der Vernehmlassung diese Pfändungsur- kunde zwar in Wiedererwägung gezogen und das Fahrzeug aus der Pfandhaft entlassen. Insoweit ist das Verfahren gegenstandlos geworden. Es bleibt aber zu klären, ob das Verwertungsverbot auch für die an sich rechtskräftige Vor- gruppe gilt. Insoweit ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen. 5. Richtig ist, dass innerhalb derselben Pfändungsgruppe nicht auf die Kom- petenzausscheidung zurückgekommen werden kann, selbst wenn sich infolge veränderter Verhältnisse ein gepfändetes Objekt nachträglich als unentbehrlich erweist. Es ist mit anderen Worten unerheblich, ob dem Schuldner nach der Pfändung neue notwendige Bedürfnisse entstanden sind (Urteil des Bundesge- richts 7B.142/2006 vom 25. September 2006, E. 3.2). Im Falle der nochmali- gen Pfändung für andere Gläubiger und Gläubigergruppen – d.h. bei mehre- ren Pfändungsgruppen – muss dagegen, da es sich um eine selbständige Pfändung handelt, eine Neubeurteilung möglich sein, wenn z.B. – wie hier – der Schuldner jetzt auf das gepfändete Objekt angewiesen ist (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Auflage 2025, N. 60 zu Art. 92 SchKG). 6. Die Möglichkeit einer Neubeurteilung macht jedoch nur dann Sinn, wenn sie für alle Pfändungsgruppen gilt. Andernfalls hätte eine Neubeurteilung keinen prak- tischen Nutzen und würde dem Schuldner keine Vorteile verschaffen, da bei bereits rechtskräftiger Pfändung in einer Vorgruppe die neuerdings festgestell- te Kompetenzqualität eine Verwertung nie verhindern könnte. Im Übrigen wäre es widersprüchlich, einen Kompetenzanspruch einerseits zu bejahen und an- dererseits das Fahrzeug trotzdem zu verwerten. Den Interessen aller Gläubi- ger ist besser gedient, wenn der Schuldner mit dem Fahrzeug pfändbares Ein- kommen erwirtschaften kann. Schliesslich ist auf die Analogie zur Einkom- menspfändung zu verweisen. Sind Einkommenspfändungen für Gläubiger ver- schiedener Gruppen erfolgt, so wirkt sich eine Revision grundsätzlich auf alle Gruppen aus (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 55 zu Art. 93 SchKG). 7. Soweit die Dienststelle Mittelland darauf pocht, der Schuldner habe in der ers- ten Pfändungsgruppe unterlassen, Beschwerde zu führen, folgt daraus nichts 3 zu Gunsten ihres Standpunktes. Da der Schuldner im Zeitpunkt des ersten Pfändungsvollzuges arbeitslos war, hatte er keine Veranlassung das Fahrzeug als Berufskompetenz anzusprechen und Beschwerde gegen die Pfändungsur- kunde zu führen. Sodann stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob in- nerhalb derselben Pfändungsgruppe auf die Kompetenzausscheidung zurück- gekommen werden kann. Vielmehr hat die Dienststelle Mittelland im Au- gust 2025 für andere Gläubiger bzw. eine andere Gläubigergruppe nochmals eine Pfändung vollzogen, so dass eine Neubeurteilung mit dem oben Darge- legten zulässig ist. Im Rahmen der Neubeurteilung wurde der Kompetenzan- spruch im Übrigen rechtzeitig geltend gemacht. 8. Der von der Dienststelle Mittelland ins Feld geführte Entscheid ABS 24 30 ist im vorliegenden Sachzusammenhang ebenfalls nicht einschlägig. Dort äusser- te sich die Kammer zur Konstellation, ob innerhalb derselben Pfändungsgrup- pe auf die Kompetenzausscheidung zurückgekommen werden kann. Hier ist hingegen – wie bereits erwähnt – zu beurteilen, wie es sich im Falle mehrerer Pfändungsgruppen verhält. 9. Schliesslich führen auch allfällige Probleme im Zusammenhang mit Kostenfra- gen zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht unüblich, dass Verwertungen nach Stellung des Verwertungsbegehrens abgesagt werden müssen. Damit wissen die Ämter umzugehen. Der Schuldner hätte so oder anders die nachträglich unnötigen Kosten zu tragen. 10. Nach dem Gesagten gilt der Kompetenzanspruch in allen Gruppen und das Fahrzeug muss in allen Gruppen aus der Pfandhaft entlassen werden. 11. Das betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. GebV SchKG). 4 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Soweit nicht gegenstandlos geworden, wird die Beschwerde betreffend das Fahrzeug gutgeheissen und festgestellt, dass das Verwertungsverbot für alle Pfändungsgruppen, namentlich auch die Gruppe Nr. xx________ gilt. 2. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen: - dem Schuldner - der Gläubigerin, F.________ - der Gläubigerin, B.________ AG - der Gläubigerin, C.________ SA - der Gläubigerin, D.________ AG - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 5. Dezember 2025 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Zbinden Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig. 5