5 vom 9. Oktober 2024 E. 2.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bestreitet das Betreibungsamt die Nichtigkeit der Zustellung der Konkursandrohung nicht und erachtet diese als nicht erfolgt. Es liegt daher kein vollstreckungsrechtlich relevantes Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Nichtigkeit der Zustellung der Konkursandrohung vor. IV.