5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren die Feststellung der Nichtigkeit der Zustellung der Konkursandrohung per 23. Juni 2025. Die Ergreifung einer Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich im Fall der Gutheissung der Beschwerde keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen, sondern nur noch feststellen liesse, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt habe (Urteil des BGer 5A_477/2024