Die Betreibung wurde in diesem Fall daher nicht definitiv fortgesetzt und ist durch Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven wiederaufgelebt. Die Beschwerdeführerin konnte das Fortsetzungsbegehren auf Konkursbetreibung vom 14. Mai 2025 zurückgeziehen und ein Fortsetzungsbegehren auf Pfändung gestützt auf Art. 230 Abs. 3 SchKG stellen.