Würde dem Gläubiger die Möglichkeit des Rückzuges des Fortsetzungsbegehrens und Stellung eines neuen Begehrens genommen, wie dies das Betreibungsamt geltend macht, würde die Betreibung entgegen Art. 230 Abs. 4 SchKG ausserdem nicht in dem Stadium wiederaufleben, in dem sie sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat. 4.8 Im vorliegenden Fall stellte das Betreibungsamt die Konkursandrohung vor Konkurseröffnung lediglich aus, aber stellte diese nicht zu. Die Betreibung wurde in diesem Fall daher nicht definitiv fortgesetzt und ist durch Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven wiederaufgelebt.